Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der DLZ-Gesellschaft für faire Beschäftigung mbH


1. Genehmigung

Der DLZ-Gesellschaft für faire Beschäftigung wurde durch die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausgestellt.


2. Allgemeine Pflichten des DLZ

Das DLZ übernimmt sämtliche Arbeitgeberpflichten gegenüber seinen Mitarbeiter/innen. Das DLZ ist verpflichtet, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen einzuhalten und die daraus resultierenden Zahlungen fristgerecht zu leisten.


3. Auswahl der Mitarbeiter/innen

Das DLZ stellt den Kunden, entsprechend den von ihnen gestellten Anforderungen, qualifiziertes Personal zur Verfügung. Entspricht das Personal nicht den vereinbarten Anforderungen, ist der Kunde berechtigt, diese(n) Mitarbeiter/in innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, ohne dass ihm die geleisteten Stunden berechnet werden. Bedingung ist eine unverzügliche Mitteilung an das DLZ.

Wird das Entleihverhältnis jedoch ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder des DLZ von der Entleihfirma vorzeitig beendet, werden die bis zum Vertragsende (Anforderungszeitraum des jew. Arbeitnehmers) ausfallenden Stunden mit dem bisher angefallenen Stundendurchschnitt und der vereinbarten Stundenvergütung berechnet.

Das DLZ ist berechtigt, Mitarbeiter/innen bei gleicher Qualifikation auszutauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden dem entgegenstehen.


4. Einsatz der Mitarbeiter/innen

Die DLZ Mitarbeiter/innen dürfen durch die Entleihfirma nur an den Orten und für die Tätigkeit eingesetzt werden, die in der Anforderung benannt wurden bzw. im Überlassungsvertrag vereinbart wurden.

Die Mitarbeiter/innen sind ohne besondere schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt, Geld zu befördern oder Inkasso vorzunehmen. Der Entleihbetrieb stellt das DLZ insoweit von allen Ansprüchen frei.

Der Entleihbetrieb zahlt den DLZ Mitarbeiter/innen keine Löhne, Reisekostenvorschüsse oder sonstige Geldbeträge aus.

Die Mitarbeiter / innen unterstehen dem Weisungsrecht des Entleihbetriebes. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Mitarbeiter / in wird hierdurch nicht begründet. Die Mitarbeiter / innen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt für alle vertraulichen und geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.


5. Pflichten des Entleihbetriebes

Der Entleihbetrieb verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen der Arbeitszeitordnung sowie die der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sind zu ermitteln und zu dokumentieren und dem DLZ zur Verfügung zu stellen. Der Entleihbetrieb macht den/die DLZ Mitarbeiter/innen mit den zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften vertraut und stellt die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Das DLZ ist berechtigt, nach vorheriger Absprache sich vor Ort von den arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen und den Arbeitsplatz der DLZ Mitarbeiter/innen zu besichtigen.

Eventuelle Arbeitsunfälle von DLZ Mitarbeiter/innen sind dem DLZ unverzüglich zu melden, damit das DLZ die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vornehmen kann. Für eine evtl. behördliche Genehmigung von Mehr- und Sonntagsarbeit hat der Entleihbetrieb Sorge zu tragen.

Der Entleihbetrieb stellt sicher, dass die Stundennachweise der Vorwoche am folgenden Montag dem DLZ vorliegen. Elektronische Zeitausdrucke müssen dem DLZ jeweils zum 01. und 15. des Monats vorliegen.


6. Tarifvertragliche Regelungen und Mitarbeitervergütung

Grundsätzlich gilt für die DLZ Mitarbeiter/innen das Equal Pay Prinzip. Der Entleihbetrieb ist verpflichtet, dem DLZ den für den entsprechenden Arbeitsplatz üblichen Stundenlohn bzw. das entsprechende Monatsgehalt zu nennen. Mindeststandards, die in dem zwischen dem DLZ und der Tarifgemeinschaft des DGB abgeschlossenen Tarifvertrag vereinbart wurden sowie der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche oder andere branchenübliche oder gesetzliche Mindestlöhne, dürfen nicht unterschritten werden.


7. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.


8. Höhere Gewalt

Bei außergewöhnlichen Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren wie z.B. Katastrophen, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streiks oder ähnliches, die es dem DLZ unmöglich machen, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, ist das DLZ in keinem Fall schadenersatzpflichtig. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Entleihbetrieb.


9. Haftung

Das DLZ haftet neben den vertraglich vereinbarten Pflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter/innen nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Mitarbeiter/innen im Hinblick auf die angeforderte Qualifikation. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist auf einen Maximalbetrag von 3.000.000 € bei Personen oder Sachschäden bzw. 100.000 bei Vermögensschäden begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet das DLZ nicht. Sollte ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnehmen, bzw. vorzeitig beenden, ist das DLZ in keinem Fall schadenersatzpflichtig.

Das DLZ ist bemüht, umgehend eine Ersatzkraft zu stellen.


9. Abrechnung / Rechnungsstellung

Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung fällig. Soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, erfolgt die Abrechnung wöchentlich auf Basis der vom Entleihbetrieb dokumentierten und unterzeichneten Arbeitsstundennachweise der Mitarbeiter/innen. Maßgebend ist der in der Rahmenvereinbarung ausgewiesene Kostensatz. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit den im Entleihbetrieb geltenden tariflichen Zuschlägen berechnet und entsprechend in Rechnung gestellt.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleihbetrieb auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug. Das DLZ ist berechtigt, die durch den Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten zu berechnen.


10. Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Hannover (Sitz der DLZ Gesellschaft).

Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des DLZ.


11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, anstatt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts

DLZ Rinteln
Enge Straße 13
31737 Rinteln
Tel. 05751-958817
Fax 05751-921787
rinteln@dlz-nds.de

DLZ Hameln
Fischpfortenstr. 15
31785 Hameln
Tel. 05151-407620
Fax 05151-407641
hameln@dlz-nds.de

DLZ
Odermarkplatz 2
38640 Goslar
Tel. 05321-398928
Fax 05321-398932
goslar@dlz-nds.de

DLZ Gesellschaft
für faire Beschäftigung mbH
Arndtstr. 20, 30167 Hannover
Geschäftsführer: Frank Junker
www.dlz-nds.de